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Grundbuchverwirrung – Zusammenschreibung belasteter Einzelgrundstücke auf Grundbuchblatt

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OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 16/15, Beschluss vom 09.07.2015

Die Grundbuchbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamtes – Amtgericht – Bernburg vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind als Gesellschafter der G. Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer der im Grundbuch von N. Blätter 2867, 3063, 3083, 3084, 3085, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3272, 3298, 3299 und 3369 verzeichneten Grundstücke. Die in den Blättern 2867, 3063, 3083, 3084, 3085, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3298, 3299 und 3302 eingetragenen Grundstücke sind – lastend auf dem übertragenen Anteil eines ausgeschiedenen Gesellschafters der Beteiligten – ausweislich Abteilung II mit einem Nießbrauch für H. G. belastet. Mit einem Erbbaurecht zu Gunsten jeweils unterschiedlicher Dritter nebst Vorkaufsrecht belastet sind die in den Blättern 3083, 3084, 3085, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3298, 3299 und 3302 eingetragenen Grundstücke.

Mit Schreiben des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 17. März 2014 beantragten die Beteiligten, die in den Grundbuchblättern 2867, 3063, 3083, 3084, 3085, 3104, 3105, 3116, 3141, 3148, 3184, 3185, 3205, 3268, 3270, 3272, 3298, 3299, 3302 und 3369 gebuchten Grundstücke auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt aufgrund gegebener Unübersichtlichkeit abzuschreiben und die ursprünglichen Grundbücher zu schließen. Gegen die angeregte Verfahrensweise erhob das Grundbuchamt mit Hinweisschreiben vom 16. September 2014 Bedenken, da die Gefahr der Verwirrung bestehe. Die Aussage der Eigentümerin, dass die einzelnen Grundbücher unübersichtlich seien, sei unsubstantiiert und könne anhand der eingesehenen Grundbücher nicht nachvollzogen werden. Aus den Grundbüchern sei sowohl die Belastung der einzelnen Grundstücke als auch die Fortführung im Bestandsverzeichnis ohne Probleme nachvollziehbar. Diverse Grundstücke seien im Übrigen mit Erbbaurechten, Vorkaufsrechten für den jeweiligen Erbbauberechtigten und Nießbrauchsrechten belastet. Bei einer Buchung aller Grundstücke auf einem Grundbuchblatt würde die Zusammenschreibung zu einer Unübersichtlichkeit führen.

Demgegenüber erklärte der Verfahrensbevollmächtigte, dass die Buchung auf ein neu anzulegendes Grundbuchblatt beantragt werde, damit alle Eintragungen und Belastungen neu sortiert werden könnten, so dass eben keine Verw[…]


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