KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 368/15 – 162 Ss 64/15, Beschluss vom 30.07.2015
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
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Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis zu einer Geldbuße von 300,00 € verurteilt, gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge fuhr der Betroffene am 8. September 2014 gegen 18.30 Uhr mit einem Pkw, obwohl eine etwa eine Stunde später entnommene Blutprobe Werte von 5,3 ng/ml THC, 35 ng/ml THC-Carbonsäure und 1,4 ng/ml 11-Hydroxy-THC ergab. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Die nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
Der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung ermöglicht aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Überprüfung nicht.
Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, DAR 2005, 634; Beschlüsse vom 27. August 2010 – 3 Ws[…]