AG Halle (Saale), Az: 93 C 3304/13. Urteil vom 27.03.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 138,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 675,74 € für die Zeit vom 4. Dezember 2011 bis zum 23. April 2012 und aus 138,94 € seit dem 24. April 2012 sowie weitere 7,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2012 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 138,94 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, Inhaber eines Kfz-Sachverständigenbüros, verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 24.10.2011 erlitt T… B… mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, wobei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die dem T… B… entstandenen Schäden zu 100 % eintrittspflichtig ist. T… B… beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Unfallschäden. Zugleich trat T… B… mit Erklärung vom 15.10.2010 seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an den Kläger ab. In der Erklärung heißt das: „Zur Sicherung des Anspruches des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig den Teil meines Schadenersatzanspruchs auf Erstattung der Gutachtenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung vom 24.10.2010 Bl. 7 d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte für T… B… ein Gutachten.[…]