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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemeinschaftliche Körperverletzung durch Anwesenheit eines Tatgenossen

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AG Rudolstadt, Az.: 110 Js 23490/12 – 1 Ls, Urteil vom 06.08.2015

Der Angeklagte Marcel L. wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Steve M. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Angeklagte Steve M. hat ferner die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten Marcel L.: §§ 223Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 1,56 Abs. 1 StGB.

Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten Steve M.: §§ 223Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2,56 Abs. 1 StGB.
Gründe
I.

D

Von Tinnakorn jorruang

er heute 24 Jahre alte Angeklagte Marcel L. beendete die Schule mit dem Hauptschulabschluß. Eine Lehre konnte er aber nicht abschließen. Gegenwärtig bestreitet er seinen Lebensunterhalt von Arbeitslosengeld II in Höhe von 399,00 Euro monatlich. Der Angeklagte ist der Vater einer am 05.01.2015 geborenen Tochter namens Johanna, die bei der Kindesmutter Melissa A. lebt.

Der Angeklagte Marcel L. ist bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch seit dem 29.08.2013 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts – Strafrichter – Rudolstadt vom 24.07.2013 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines Butterflymessers zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20.06.2013 gegen 12.40 Uhr bewahrte der Angeklagte in dem von ihm bewohnten Zimmer in dem Mehrfamilienhaus Bahnhofstraße 9 in Bad Blankenburg ein Butterflymesser auf.

Diese Geldstrafe hat der Angeklagte unterdessen bezahlt.

Der heute 28 Jahre alte Angeklagte Steve M. hat keinen Schulabschluß erreicht, jedoch eine Lehre als Hochbaufacharbeiter erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 18.05.2015 ist der Angeklagte als Hausmeister in dem Handwerksunternehmen des Raumausstatters Wolfram S. in Quirla beschäftigt, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,00 Euro erzielt. Seit einem Jahr ist er mit einer Lebensgefährtin li[…]


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