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Mietvertragsklausel über Tierhaltungsverbot mit Entziehungsmöglichkeit für Hundehaltungserlaubnis

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AG Berlin-Mitte – Az.: 124 C 212/18 – Urteil vom 30.10.2019

Es wird festgestellt, dass für den Kläger die Haltung eines Hundes in seiner Wohnung in der …, 10437 Berlin, rechter Seitenflügel, EG rechts, erlaubnisfrei möglich ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreck baren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger beabsichtigt als Mieter in der von der Beklagten an ihn vermieteten Wohnung einen Hund zu halten. Bisher hat der Kläger keinen konkreten Hund im Blick, sondern wollte zunächst die Erlaubnis der Beklagten abwarten. In dem Haus werden bereits drei Hunde gehalten.

§ 10 des Mietvertrages lautet: „Tierhaltung

Tiere, insbesondere Hunde… dürfen nicht gehalten werden. Eine Erlaubnis kann durch den Vermieter erteilt werden, die aber jederzeit ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann.“

Der Kläger wandte sich mehrfach schriftlich an die Beklagte mit der Bitte um Erteilung einer Erlaubnis zur Hundehaltung. Er beschrieb darin die Absicht, einen mittelgroßen Mischling mit einem äußerst freundlichen und menschenbezogenen Wesen anschaffen zu wollen und erklärte, er sei erfahren in der Hundehaltung.

Die Beklagte erwiderte darauf, sie werde keine weiteren Hundegenehmigungen erteilen, denn es gebe genug Hunde in dem Haus. Wenn allerdings der Arzt einen therapeutischen Befund vorlege, würde sie die Hundehaltung genehmigen. Der Hund müsse bei Beschwerden von Mietern jedoch wieder abgeschafft werden.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Erlaubnis zur Haltung eines mittelgroßen Mischlingshundes in seiner Wohnung in der … 10437 Berlin, rechter Seitenflügel, EG rechts, zu erteilen.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass aufgrund der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel für diesen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle, beantragt der Kläger nun,

festzustellen, dass für den Kläger die Haltung eines Hundes in seiner Wohnung in der …, 10437 Berlin, rechter Seitenflügel, EG rechts, erlaubnisfrei möglich ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, sie dürfe die Hundehaltung untersagen, da sie ein hundefreies Haus anstrebe. Jeden falls aber sei eine Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie detaillier[…]


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