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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spesenerstattung durch Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 527/15, Urteil vom 12.05.2016

Ist der Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, „Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten“, so wird hiermit konstitutiv und dynamisch ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung von Tagesspesen in Höhe der Pauschbeträge geregelt, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern steuerrechtlich bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuerfrei ersetzen kann.(Rn.44)

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. Oktober 2015, Az. 3 Ca 641/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Spesenerstattung.

Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1987 als Sicherheitsfachkraft im Geld- und Werttransport (mobiler Dienst) beschäftigt. Am 17.01.1990 wurde ein schriftlicher Formulararbeitsvertrag geschlossen, der ua. regelt:

„§ 5 Vergütung – siehe Anlage –

(1) Der Mitarbeiter erhält einen Bruttostundenlohn von …. DM, der sich wie folgt zusammensetzt:

(5) Es werden Spesen nach den gesetzlichen Bestimmungen vergütet:

z.Zt. beim Einsatz von 6 – 12 Stunden 8,00 DM/Tag

z.Zt. beim Einsatz von über 12 Stunden 16,00 DM/Tag“

Am 24.05.2000 wurde ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17.01.1990 vereinbart, in dem es ua. heißt:

„§ 5 Vergütung

Es wird eine monatliche Arbeitszeit von 219 Stunden ab 01.06.2000 vereinbart.

Der Monatspauschallohn setzt sich ab 01.06.2000 wie folgt zusammen:

Monatspauschallohn 4.268,86 DM

Symbolfoto: eamesBot/Bigstock

Die steuerfreie Abgeltung für die Reinigung der Dienstkleidung ändert sich ab 01.06.2000 wie folgt: …

Das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters wird per 01.06.2000 auf „0,00“ Stunden gesetzt.

Mit der Lohnabrechnung Mai 2000 erhält der Mitarbeiter als Ausgleich für die Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden eine Abfindung in Höhe von DM 1.000,00.

Alle sonstigen Punkte des bestehenden Arbeitsvertrages vom 17.01.1990 bleiben unverändert bestehen.“

Am 28.02.2011 schloss die Rech[…]


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