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Ungebühr – Sitzenbleiben des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts

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OLG Köln, Az.: III-2 Ws 449/15, Beschluss vom 31.08.2015

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt mit der Vorlageverfügung vom 15.07.2015 wie folgt zusammengefasst:

„Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Aachen vom 07.05.2015 – 334 Ls 12/15 – (Bl. 36 d. SH), durch den gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro, ersatzweise acht Tage Ordnungshaft, verhängt worden ist.

Symbolfoto: Von Rommel Canlas /Shutterstock.com

Dem Beschluss liegt ein Vorkommnis im Rahmen der am 07.05.2015 gegen den Beschwerdeführer vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Aachen stattgefundenen Hauptverhandlung zugrunde (Bl. 21 ff. d. SH). Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu folgenden Eintrag:

„Die Sitzung wurde von 10:46 Uhr bis 13:00 Uhr unterbrochen.

Dem Angeklagten M wird mitgeteilt, dass das Gericht wegen Ungebühr vor Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro, ersatzweise 8 Tage Ordnungshaft zu verhängen.

Die Staatsanwaltschaft schließt sich dem an.

Der Angeklagte M erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Angeklagter M:

Das ist eine Respektsfrage. Sowas beruht auf Gegenseitigkeit. Respekt muss man sich erst einmal verdienen. Ich habe auf dem Transport nach hier 3 Stunden in einer Transportbox gesessen. Das ist unzumutbar für mich.

Der Angeklagte zieht sein T-Shirt hoch und zeigt allen Anwesenden seinen mit roten Punkten übersäten Rücken.

Angeklagter M:

Die roten Punkte sind eine Haftallergie.

Die Entscheidung über das Ordnungsgeld ergeht später.“

Nach Urteilsverkündung am selben Tag wurde ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls der angefochtene, als Anlage V zum Protokoll genommene Ordnungsgeldbeschluss verkündet (Bl. 24 R d. SH).

Zur Begründung des verhängten Ordnungsgeldes hat das Amtsgericht ausgeführt:

„Die Anordnung beruht auf § 178 GVG.

Der Angeklagte hat sich in der heutigen Hauptverhandlung ungebührlich aufgeführt. Bei Aufruf der Sache und Eintreten des Gerichts weigerte er sich, sich v[…]


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