AG München – Az.: 416 C 5151/21 – Urteil vom 19.05.2021
I. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in …, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
II. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2021 gewährt.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer III. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Hinsichtlich Ziffer I. kann die Vollstreckung von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abgewendet werden.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung in der … aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 2.3.2021.
Mit Mietvertrag vom 15.10.2001 vermietete die Klägerin die im Tenor benannte beschriebene Wohnung an den Beklagten. Der monatliche Mietpreis betrug zuletzt 344,00 € Grundmiete zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 426,00 € pro Monat.
Nach ergebnislosen Versuchen im Jahr 2019 seitens der Klägerin mit dem Beklagten Termine zur Besichtigung eines gemeldeten Schimmelbefalls sowie zur Sanierung des Schimmels zu vereinbaren, machte die Klägerin ihren Anspruch auf Besichtigung der gegenständlichen Wohnung samt Duldungsanspruch in Bezug auf die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten mit Duldungsklage vom 18.8.2020 gerichtlich geltend. Dabei schlossen die Parteien am 13.11.2020 einen unwiderruflichen Vergleich. Zum genauen Wortlaut des Vergleichs wird auf das Protokoll AZ: 414 C 14491/20 (Anlage B 1, Bl. 68 ff.) verwiesen.
Entsprechend der Vereinbarung des Vergleichs konnte der Schaden am 23.11.2020 in der streitgegenständlichen Wohnung begutachtet werden. Weiter wurde vereinbart, dass die Klägerin dem Beklagten auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin einen Ablaufplan der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen bis spätestens 10 Tage nach der erfolgten Begehung übermittelt. Mit Scheiben vom 1.12.2020 wurde dem Beklagten in Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs der Ablaufplan der erforderlichen Maßnahmen übersandt. Zum Inhalt des Sanierungsplans wird auf die Anlage K 1 (Bl. 13 ff., insbesondere Bl.15) verwiesen.
Somit war eine Bauzeit von ca. 8 Tagen für die Schimmelsanierung angesetzt. Nach der Planung sollten alle Arbeiten in allen Zimmern gleichzeitig stattfinden. Der Beklagte wurde unter Fristsetzung bis spätestens 4.1.2021 aufgefordert mitzuteilen, ob die erforderlichen Arbeiten in KW 2 beginnen […]