Oberlandesgericht Hamm
Az: 1 Ss OWi 814/06
Beschluss vom 05.01.2007
Auf den Antrag des Betroffenen vom 29. September 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 25. September 2006 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 01. 2007 durch den Richter am Amtsgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2006 gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer eine Geldbuße von 60,- Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 25. September 2006 verworfen. In den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt:
„Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Dem Verteidiger war eingeräumt worden, dass das Gericht bis um 13:30 Uhr wartet. Weder der Betroffene noch der Verteidiger waren bis zum 13.47 Uhr erschienen.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.“
Aus der Akte ergibt sich hierzu Folgendes:
Das Amtsgericht hat auf den Einspruch des Betroffenen Termin zur Hauptverhandlung auf den 25. September 2006 anberaumt. In einem Telefonat vom 22.09.2006 zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden teilte der Vorsitzende mit, dass einer der geladenen Zeugen zu dem Termin nicht erscheinen werde. Aufgrund dieses Umstandes wurde die Möglichkeit einer Terminsverschiebung erörtert, welche jedoch vom Vorsitzenden abgelehnt wurde. Ferner empfahl der Vorsitzende dem Verteidiger, den Einspruch zurückzunehmen, da dieser aufgrund der gezielten Überwachung durch die Polizei chancenlos sei.
Daraufhin lehnte der Betroffene durch seinen Verteidiger den Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 22. September 2006 – beim Amtsgericht Dortmund eingegangen am 25. September 2006 um 08.16 Uhr – wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem Gesprächsinhalt des Telefonats vom 22. September 2006 und der dort vom Vorsitzenden getätigten Äußerung, dass der Einspruch „zu 99 % keine Ch[…]