Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 5 SaGa 6/19, Beschluss vom 12.09.2019
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
A.
Mit der einstweiligen Verfügung hat die arbeitgeberseitig gekündigte Klägerin eine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist begehrt.
Die im August 1967 geborene Klägerin nahm am 03.12.2018 bei der Beklagten eine Beschäftigung als Callcenter-Agentin auf.
Im Januar 2019 beantragte sie Urlaub für die Zeit vom 27.07. bis zum 09.08.2019, um ihr schulpflichtiges Enkelkind während der Sommerferien zeitweise betreuen zu können. Anfang Juni 2019 genehmigte die Beklagte den Urlaub lediglich für die Woche vom 27.07. bis zum 02.08.2019; den Urlaubsantrag für die Folgewoche lehnte sie ab.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter dem 28.06.2019 ordentlich zum 31.07.2019 aus verhaltensbedingten Gründen. Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 05.08. – 09.08.2019 Urlaub zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass für den Zeitraum vom 01.08. – 09.08.2019 keine Arbeitspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten besteht.
Die Beklagte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie könne der Klägerin überhaupt keinen Urlaub gewähren, da das Arbeitsverhältnis bereits geendet habe. Die Beklagte habe über den 31.07.2019 hinaus kein Interesse an der Arbeitsleistung und sichere der Klägerin zu, dass die Kündigung bis zum 31.07.2019 nicht zurückgenommen werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung angeführt, dass auch im gekündigten Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand noch streitig sei, ein Anspruch auf Urlaubsgewährung bestehe. Die Beklagte könne die Kündigung möglicherweise zurücknehmen und den Annahmeverzug damit beenden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie verweist nochmals darauf, dass sie der Klägerin ab dem 01.08.2019 keinen Urlaub mehr gewähren könne, da das Arbeitsverhältnis beendet sei und keine Arbeitsverpflichtung mehr bestehe. Zunächst sei in dem Kündigungsschutzverfahren zu klären, ob das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Je nach Ausgang dieses Verfahrens könne die Klägerin entweder den Urlaub oder eine Urlaubsabgeltung verlangen. Das Eilverfahren dürfe dem nicht vorgreifen.
Die Beklagte hat[…]