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Arzt – Beteiligungsanspruch an Chefarztgebühren

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 6 Sa 942/10
Urteil vom 13.01.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2010 – 4 Ca 10423/08 – insoweit abgeändert, als die Klage gegen die
Beklagte zu 2) abgewiesen wird.
2. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/9 und der Beklagte zu 1) zu 8/9. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren werden allein dem Kläger auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Beteiligung des Klägers an den Privat-Liquidationseinnahmen des Beklagten zu 1), der bis zum 31.07.2009 Chefarzt der Abteilung für Anästhesie- und Intensivmedizin in dem Krankenhaus der Beklagten zu 2) war.
Der Kläger, der leitender Oberarzt und Stellvertreter des Chefarztes ist, erhielt mit den Gehaltsabrechnungen der Beklagten zu 2) seit 2002 regelmäßig gleichbleibende Zahlungen in Höhe von 1025,00 Euro brutto pro Monat aus der sogenannten Poolbeteiligung, bis diese auf Grund einer Entscheidung des Beklagten zu 1) gemäß Schreiben vom 16.11.2007 auf 500,00 Euro brutto/Monat ab dem 01.12.2007 gekürzt wurden. Der Chefarztvertrag bestimmt in § 13 unter der Überschrift „finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte“:
„(1) Die nachgeordneten Ärzte werden an der variablen Vergütung des Arztes für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich
(§ 9 Absatz 2 des Vertrages) beteiligt.
(2) Der Arzt leistet hierzu eine Abgabe von 15 % seiner
Bruttoliquidationseinnahmen. Bemessungsgrundlage sind die gesamten Bruttohonorareinnahmen ohne Abzug von Abgaben an das Krankenhaus und Zuwendungen an Hilfskräfte und ohne andere Kürzungen (zum Beispiel durch Aufrechnung oder durch Abzug von Bearbeitungs- und Einzugsvergütungen oder von Leistungen an Dritte). Für die Abrechnung des Abgabebetrages gilt § 12 entsprechend.
(3) Der Arzt und der Dienstvorgesetzte regeln einvernehmlich, in welchem Umfang und nach welchen Grundsätzen die nachgeordneten Ärzte beteiligt werden.“
Von einer weitergehenden Darstellung des Sa[…]


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