LG Stuttgartn Az.: 3 Qs 17/19 jug, Beschluss vom 10.09.2019
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22.08.2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Gegen den Angeschuldigten A. wurde durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart der folgende Strafbefehlsantrag vom 25.07.2019, Aktenzeichen 12 Cs 22 Js 66301/19, gestellt:
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Am 25.06.2019 hielten Sie sich gegen 16:15 Uhr im Inselbad, 70327 Stuttgart auf. Dort näherten Sie sich der Geschädigten B. (geb. am …2003) und berührten sie mit Ihrem Bein an der Wade, wobei Sie Ihr Bein zwischen die Beine der Geschädigten schoben. Die Geschädigte empfand Ihr Verhalten, wie von Ihnen jedenfalls vorhergesehen und billigend in Kaufgenommen, als widerlich.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Sie werden daher beschuldigt, Sie haben eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, strafbar als
ein Vergehen der sexuellen Belästigung gemäß § 184 i Abs. 1, Abs. 3 StGB.
[…]
Mit Beschluss vom 22.08.2019 lehnte das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt diesen Antrag aus rechtlichen Gründen ab, da bereits der Tatbestand des § 184i StGB durch den zur Last gelegten Sachverhalt nicht verwirklicht sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Schreiben vom 26.08.2019, zugegangen beim Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt am 27.08.2019, Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die formell ordnungsgemäß von dem zuständigen Gericht getroffenen Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auch materiell der Sach- und Rechtslage entspricht.
1.
Das nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist nach § 408Abs. 2 Satz 2 in Verbind[…]