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Notarkosten – Gegenstandswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags

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LG Cottbus, Az.: 7 OH 14/14, Beschluss vom 14.09.2015

Der Antrag der Antragstellerin vom 07.10.2014 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin Nr. … vom 13.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin schloss am 04.06.2014 mit der weiteren Beteiligten vor der Antragsgegnerin zur Urkundenrolle-Nr.: … einen Kaufvertrag über den Verkauf des im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücks, Flur …, Flurstück … zu einem Kaufpreis von 1,00 €. Unter § 6 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine Investitionsverpflichtung, nach welcher die Antragstellerin zusagte, die erworbene Immobilie für den angegebenen Geschäftszweck zu verwenden, auf dem Grundstück Investitionen in Höhe von ca. 2 Millionen Euro zu tätigen und mindestens fünf Arbeitsplätze unter Anrechnung von freien Mitarbeitern und Teilzeitkräften zu schaffen. Zudem vereinbarten die Vertragsparteien innerhalb dieser Vertragsklausel ein Weiterveräußerungsverbot des betroffenen Grundstücks für den Zeitraum von 10 Jahren und eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten der weiteren Beteiligten für den Fall, dass durch die Antragstellerin die vorgenannten Zusagen nicht erfüllt werden bzw. binnen fünf Jahren mit jeglichen Investitionen nicht begonnen wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Blatt 35 ff. d.A. verwiesen.

Unter dem 13.06.2014 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Kostenrechnung, Nr.: …, in Höhe von insgesamt 3.498,30 €. Als Gegenstandswert für die berechneten Gebühren setzte die Antragsgegnerin 558.310,20 € an, wobei sie hinsichtlich des Geschäftswertes für die Beurkundungsgebühr die Vorschrift des § 97 GNotKG, hinsichtlich des Geschäftswertes für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Vorschrift des § 112 GNotKG und bezüglich der Bemessung des Geschäftswertes für die Berechnung der Betreuungsgebühr die Vorschrift des § 113 GNotKG angab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung wird auf Bl. 34 d.A. verwiesen.

Daraufhin teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass aus ihrer Sicht als Gegenstandswert ausschließlich der Wert des Objektes zu Grunde zu legen sei, der vorliegend mit dem Kaufpreis zu bewerten sei und daher 1,00 € betrage. Zudem sei der Grundstückswert allenfalls mit 7,00 € je Quadratmeter, nicht aber mit 11,00 € in Ansatz zu bringen, da das betroffene Grundstück nicht erschlossen sei, sondern die Erschließung der Grundstückes vielmehr erst kostenintensiv erf[…]


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