OLG Oldenburg, Az.: 4 U 29/15, Beschluss vom 01.09.2015
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Osnabrück wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 50.000,00 Euro.
Gründe
Die zulässige Berufung gegen das hiermit vollinhaltlich in Bezug genommene Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Osnabrück vom 10.04.2015 ist unbegründet.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.07.2015, dessen Gründe unverändert fortgelten.
Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2015 geben zu einer anderen Sichtweise keinen Anlass.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass durch Sachverständigenbeweis ermittelt werden könne, welche Maximaltemperaturen in den Räumen bei unterschiedlichen Temperaturverhältnissen außerhalb des Hauses erreicht werden können, so verhält sich hierüber bereits das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 18.04.2013. Dieses ist umfassend und mit zutreffenden Erwägungen vom Landgericht gewürdigt worden. Das Landgericht kommt dabei zu Recht zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen ermittelten Umstände nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagten ein Bewusstsein für die mangelnde Beheizbarkeit hatten. Die Klägerin verkennt hierbei, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hatte, dass die Räumlichkeiten vornehmlich durch ihre Töchter benutzt wurden, so dass es für die von der Klägerin behauptete Wahrnehmung der Beklagten darauf ankäme, ob ihnen ein etwaiges Kälteempfinden der Töchter zur Kenntnis gelangt wäre. Unabhängig davon verbleibt es dabei, dass die Wahrnehmung von Kälte, jedenfalls in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang der Unterschreitung der Norm von 22 Grad Celsius, vom jeweiligen individuellen Wärme- und Kälteempfinden subjektiv geprägt ist und damit vorliegend dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.
Im Hinblick auf den erstmalig in der 2.Instanz angebotenen Beweis durch Vernehmung der[…]