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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung einer Innenohrschwerhörigkeit als Berufskrankheit nach Nr. 2301 BKV

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 118/16 – Urteil vom 18.10.2022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Hörstörungen als Berufskrankheit nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) i. V. m. der Berufskrankheitenverordnung (BKV) nach Nummer 2301 der Anlage 1 zur BKV (BK 2301) – Lärmschwerhörigkeit.

Der 1940 geborene Kläger absolvierte von September 1954 bis September 1956 im VEB eine Lehrausbildung zum Stahlbauschlosser, während derer er die Hälfe der Zeit praktisch ausgebildet wurde und dabei u. a. an einem Schmiedelehrgang teilnahm sowie mit dem Kaltrichten von Blechen und Profilen beschäftigt gewesen ist. Während seiner nachfolgenden Tätigkeit als Werkzeugschlosser (9/1956 bis 9/1957) sowie seiner theoretischen und praktischen Ausbildung als Ingenieur von September 1957 bis Juli 1961 war er keinen Lärmbelastungen ausgesetzt. Von 1961 bis 1965 war der Kläger als Ingenieur für Energietechnik unter anderem für das Inbetriebsetzen von Dampfmaschinen, Verdichtern und Kompressoren sowie deren Kontrolle bei laufendem Betrieb verantwortlich. Seinen Wehrdienst leistete der Kläger von Oktober 1966 bis Mai 1968. Dabei hatte er unter anderem Flugzeuge des Typs MIG zu betanken. Von Juni 1968 bis April 1970 arbeitete er in der Anlagenprojektierung, ohne dabei wesentlichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen zu sein. Anschließend bis zum 31. August 1979 war der Kläger wieder als Ingenieur für Konstruktions-, Fertigungs- und Montagetechnik tätig und arbeitete vom 01. Dezember 1979 bis zum 30. Mai 1991 erneut als Ingenieur für Energietechnik sowie bei einem anderen Arbeitgeber nachfolgend bis zum 30. September 1994. Auch hierbei kam der Kläger wieder erheblich in Kontakt mit Verdichtern, Kompressoren und Turbinen. Von Dezember 1994 bis Mai 1998 war der Kläger als (selbständiger) beratender Ingenieur in einer Müllverbrennungsanlage keinen Lärmeinwirkungen ausgesetzt. Ab Juni 1998 bis zum Bezug der Altersrente seit September 2000 war der Kläger arbeitsuchend.

Im Rahmen einer arbeitsdienstlichen Untersuchung wurde am 10. Dezember 1979 ein Tonaudiogramm erstellt.


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