BGH
Az: I ZR 66/08
Urteil vom 29.04.2010
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 26. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit afrikanischen Kunstgegenständen im Internet. Der Beklagte bot im September 2006 bei eBay unter der Rubrik „Sofort-Kaufen“ Holzhocker in Tierformen an. In seinem Angebot belehrte er über das Widerrufsrecht auszugsweise wie folgt:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.
Der Käufer konnte diese Belehrung speichern und ausdrucken. Ferner konnte er bei „Mein eBay“ – dort unter „Ich habe gekauft“ – das vollständige Kaufangebot einschließlich der Belehrung nach Abschluss des Kaufvertrags aufrufen.
Nach Ansicht des Klägers verstößt der Beklagte mit der Verwendung seiner Widerrufsbelehrung gegen die zwingenden Informationspflichten aus §§ 312c, 312d, 355 BGB und handelt damit zugleich wettbewerbswidrig. Die Widerrufsbelehrung werde nicht in der nach dem Gesetz erforderlichen Textform bereits mit dem Vertragsangebot, sondern allenfalls nach Vertragsschluss erteilt. Die Widerrufsfrist betrage damit nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Zudem beginne sie nicht schon mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen.
Der Kläger hat beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus Afrika auf der Internetplattform eBay die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit beginnt.
Darüber hinaus hat der Kläger vom Beklagten den Ersatz seiner aus einem Gegenstandswert von 10.000 € errechneten Abmahnkosten verlangt.
Der Beklagt[…]