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Verkehrsunfall – unfallbedingte Wertminderung bei einem älteren Fahrzeug

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OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 17/98, Urteil vom 22.05.1998

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 1997 — 2 O 285/97 — bezüglich Ziffer 1 wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 396 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.08.1997 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Beschwer des Klägers beträgt DM 9.206,90, die der Beklagten DM 396.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Berufung ist zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet.

I. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Beklagten dem Kläger für den durch den Unfall erlittenen Schaden dem Grunde nach gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG in Höhe von (lediglich) 40 % haften.

1. Der Beklagte Ziffer 1 hat entweder gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO (Sichtfahrtgebot) oder gegen § 1 Abs. 2 StVO (Aufmerksamkeitsgebot) verstoßen (vgl. BGH NJW-RR 87, 1235). Er mußte sein Fahrverhalten so einrichten, daß er nicht auf ein auf der Einfädelspur befindliches Hindernis auffährt, wenn er auf dieser Spur eine längere Fahrstrecke benötigt, als der ihm vorausfahrende Audi.

2. Der Kläger seinerseits hat gegen § 15 StVO verstoßen.

Gemäß § 15 StVO hatte der Kläger nach Einschalten des Warnblinklichts ein Warndreieck (§ 53 a StVZO) „gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung“. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich selbstredend, daß die Entfernung so gewählt werden muß, daß die Funktion möglichst rechtzeitiger Warnung des folgenden Verkehrs erfüllt wird. Daher hätte der Kläger — dessen Fahrzeug auf der Einfädelspur stand — das Warndreieck vor allem so aufstellen müssen, daß der (nachfolgende) Verkehr rechtzeitig gewarnt wird, der die Einfädelspur benutzt. Ob es aufgrund der Örtlichkeiten möglich war, das Warndreieck […]


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