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Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren – Gebührenbemessung

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LG Chemnitz, Az.: 2 Qs 159/15, Beschluss vom 23.02.2016

I. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.08.2015 (19 OWi 540 Js 39539/14) dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse für die Verteidigertätigkeit zu erstattenden notwendigen Auslagen neben den festgesetzten 469,46 € um weitere 401,62 € festgesetzt werden, insgesamt auf 871,08 €.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Dem Betroffenen lag zur Last, am 24.07.2014 in Chemnitz als Fahrer des Pkw Marke Ford, amtl. Kennz. … , die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h überschritten zu haben, nachgewiesen durch mobile elektronische Geschwindigkeitsmessung mit Fahrerlichtbild durch das Gerät Leivtec XV 3. Es erging am 26.09.2014 ein Bußgeldbescheid über 100,00 € nebst Auslagen und 1 Punkt nach dem Punktesystem. Dagegen legte der Betroffene mit Telefax des Verteidigers vom 29.09.2014 Einspruch ein; eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Nach Abgabe des Verfahrens über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Chemnitz beantragte der Betroffene mit Verteidigerschreiben vom 24.10.2014 unter Benennung seines Bruders als Fahrer die Einstellung des Verfahrens. Im anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 03.02.2015 wurde nach der Einlassung des Betroffenen der als Zeuge geladene Bruder vernommen; dann setzte das Gericht das Verfahren zwecks Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens aus. Mit Beschluss vom 09.02.2015 beauftragte es die anthropologische Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens, vorab schriftlich einzureichen nach Vergleich der Fotos des (im rechten Halbprofil abgebildeten) Fahrers mit den Passfotos. Das 7 Seiten und eine Fotoanlage umfassende vorläufige schriftliche Gutachten vom 18.03.2015 kam zum Ergebnis, dass perspektivbedingt lediglich 12 vom 35 Merkmalen verglichen werden konnten und bislang keine Ausschlussmerkmale gefunden wurden. Im folgenden Hauptverhandlungstermin vom 16.06.2015 fotografierte die Sachverständige während einer Unterbrechung den Bet[…]


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