OLG Celle, Az.: 2 Ss 199/15, Beschluss vom 16.03.2016
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren, an das Amtsgericht Bremen – Schifffahrtsgericht – zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hat den Angeklagten am 18. Mai 2015 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im „Schiffsverkehr“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.
Symbolfoto: Von Evgeny Haritonov /Shutterstock.comNach den Feststellungen des Urteils befuhr der Angeklagte, der seit 2011 über einen Segelgrundschein verfügt, am 8. August 2014 gegen 22.00 Uhr mit dem motorisierten Segelboot SEJO „Capri N 3“ das Steinhuder Meer bei M. An Bord befanden sich neben dem Angeklagten, der das Boot als „Skipper“ steuerte, zwei weitere Personen, nämlich ein Erwachsener und ein männliches Kind. Bei starkem Wind versuchte der unter Alkoholeinwirkung bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,16 g ‰ stehende Angeklagte, mit dem Boot am Bootsanleger – Nähe Steg xxx beim Restaurant „F.“ – in M. anzulegen. Dies gelang ihm bei zeitweise unbeleuchtetem Boot in diesem Bereich zunächst nicht. Darauf steuerte der Angeklagte das Boot weiter in Richtung Steg xxx und xxx (Uferweg) und zurrte das Fahrzeug dort nunmehr erfolgreich fest. Die vom „F.“ aus alarmierte Polizei stellte eine Atemalkoholkonzentration bei dem Angeklagten von 1,39 g ‰ fest und veranlasste eine Blutentnahme am 9. August 2014 gegen 00.50 Uhr. Bei der ärztlichen Untersuchung am 8. August 2014 verneinte der Angeklagte, in den letzten Tagen Drogen oder Medikamente zu sich genommen zu haben. Gegenüber der Polizei äußerte er sich nicht zur Aufnahme von Alkohol.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. unter Verwerfung der Revision im Übrigen mit den Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum Führen des Fahrzeugs durch den Angeklagten – aufzuheben und die Sache zu neuer Verhan[…]