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Rechtsanwälte Kotz GbR

Angriff eines Salafisten auf Polizisten im Zusammenhang mit einer Pro NRW Demo

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Landgericht Bonn
Az: 21 KLs 34/13, 21 KLs – 555 Js 199/12 – 34/13
Urteil vom 20.01.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Am 05.05.2012 kam es in einer Stadt im Rheinland zu einem vielbeachteten Angriff eines Salafisten auf Polizisten. Anlass war eine Demonstration von Pro NRW, bei welcher Mohammed-Karikaturen gezeigt wurden. Die Salafisten hatten eine Gegendemonstration veranstaltet. Isoliert wurden beide Demonstrationen durch eine Vielzahl von Polizisten. Unter Berufung auf seinen Glauben griff ein Salafist mehrere Polizisten mit einem Messer an und verletzte diese teilweise erheblich. Das Urteil des Landgericht Bonn beschreibt den exakten Geschehensablauf und die Vorgehensweise des Täters.

Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2012 (23 KLs 23/12) mit Ausnahme des Strafausspruchs rechtskräftig ist.

II. In Ergänzung zu diesem Urteil wird der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

III. Der Angeklagte trägt auch alle weiteren Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision, seine Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.

§§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125 Abs. 1, 125a Nr. 2 und Nr. 3, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 52 StGB

Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2012 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch verblieb, und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden (23 KLs 23/12). Zudem wurde im Urteil das bei der Tat verwendete Messer eingezogen und der Angeklagte auf die Adhäsionsanträge der Geschädigten wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte wird verurteilt, aus den aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begangenen Schadensereignissen vom 05.05.2012 gegen 15:30 Uhr in … C-M, E-Straße/F-Straße, gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 23.07.2012 – 555 Js 199/12 P – an den Nebenkläger Herrn T2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 05.10.2012 sowie an die Nebenklägerin Frau N ein […]


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