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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h

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VG München – Az.: M 23 S 18.1894 – Beschluss vom 07.08.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die in … niedergelassene Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur zwölfmonatigen Führung eines Fahrtenbuchs zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …LU …, dessen Halter die Antragstellerin ist. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen geschlossenen Kastenwagen.

Am … Juli 2017 um 19:02 wurde mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …GG … auf der … Straße auf Höhe der Hausnummer … in … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Diese Feststellung wurde durch ein Geschwindigkeitsmessgerät und Frontfoto dokumentiert. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 übersandte der Zweckverband … (Zweckverband) einen mit dem Frontfoto versehenen Zeugenfragebogen an die Antragstellerin. Hierin wurde der Antragstellerin der Tatvorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 StVO gegen den verantwortlichen Fahrer eröffnet. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle erfolgloser Ermittlungen die Auferlegung eines Fahrtenbuchs in Betracht kommt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Erst der weitere Zeugenbefragungsbogen vom 2. August 2017, der am 14. August 2017 von der Antragstellerin unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht unterzeichnet wurde, geriet am 17. August 2017 in Rücklauf. Der Zweckverband versuchte die Antragstellerin am 23. August 2017 – mangels Erreichbarkeit erfolglos – auf das Nichtbestehen eines Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen und ersuchte das Ordnungsamt des Landratsamts … (Landratsamt) am 24. August 2017 im Rahmen des laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens um die Vornahme weiterer Ermittlungen zur Fahrerfeststellung. Das Landratsamt teilte dem Zweckverband am 18. September 2017 mit, dass der Außendienst zu unterschiedlichen Zeiten bei der Antragstellerin niemanden habe erreichen können und die Ermittlungen somit erfolglos geblieben seien. Hierauf stellte der Zweckverband das Ermittlungsverfahren aufgrund eingetretener Verjährung am 7. Oktober 2017 ein.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 kündigte das Landratsamt der Antragstellerin die Auferlegung eines Fahrtenbuchs an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm zur Fahrtenbuchauflage mit Schreiben vom 1. März 2018 Stellung[…]


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