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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Anspruch auf Rückerstattung von Werklohn – Prüfbarkeit der Schlussrechnung

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LG Krefeld – Az.: 5 O 72/18 – Urteil vom 31.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168.297,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückerstattung geleisteter á-conto-Überzahlungen in beantragter Höhe.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Bauvertrag vom 24.01.2017 (Anlage K2) mit den Gewerken Heizung, Lüftung und Sanitär bei dem Bauvorhaben L-Straße X in L. unter Vereinbarung einer Brutto-Pauschalvergütung von gesamt 773.704,07 EUR. Im Rahmen der Durchführung der Arbeiten stellte die Beklagte insgesamt fünf Abschlagsrechnungen über eine Gesamtsumme von 460.500,00 EUR brutto. Unstreitig zahlte die Klägerin auf diese Abschlagsrechnungen insgesamt einen Betrag von 357.000,00 EUR brutto. Bei einem Gespräch am 26.07.2017 teilte der Vertreter der Beklagten der Klägerin mit, er habe sich verkalkuliert und benötige eine Mehrvergütung von mindestens 60.000,00 EUR. Die Klägerin bat um eine grobe Übersicht der noch offenen Montagestunden und erhielt in der Folge von der Beklagten die als Anlage K 4 vorgelegte Aufstellung der bereits angefallenen Mann-Stunden sowie die als Anlage K 5 vorgelegte Aufstellung der noch zu erledigenden Arbeiten.

Am 20.09.2017 stellte die Beklagte aus streitigen Gründen die Arbeiten ein, holte das auf der Baustelle noch nicht verbaute Material ab und räumte die durch die Klägerin der Beklagten gestellte Baubude. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2017 (Anlage K 6) aufgefordert hatte, die Arbeiten wieder aufzunehmen, erhielt die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 19.09.2017 (Anlage K 7), mit welchem diese unter Hinweis darauf, dass die Bürgschaft gemäß § 648 a BGB nicht gestellt worden sei, kündigte. Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 28.09.2017 (Anlage K 8) zurück und setzte der Beklagten eine Frist zur Fertigstellung der Arbeiten. Nach Ablauf der gesetzten Frist kündigte die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 06.10.2017 (Anlage K 9). Mit Schreiben vom 19.10.2017 (Anlage K 11) rügte die Klägerin bei der Beklagten diverse Mängel und forderte sie zur Mängelbeseitigung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26.10.2017 unter Verweis auf die fehlende Gestellung der Sicherheit ab. Nach weiterem Schrif[…]


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