OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 50/15, Urteil vom 06.07.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.02.2015, Az. 4 O 60/13, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.02.2015, Az. 4 O 60/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. C. L. (fortan: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen während des Berufungsrechtszugs mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 11.04.2016 (II 249) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Klage Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Arzthaftung geltend. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der dort noch von der Gemeinschuldnerin erhobenen Klage teilweise stattgegeben.
Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten und verfolgt mit seiner Berufung den von der Gemeinschuldnerin im ersten Rechtszug geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, mit der Maßgabe, dass Zahlung an ihn als Insolvenzverwalter begehrt und die begehrte Feststellung zu Gunsten der Gemeinschuldnerin getroffen wird. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und verfolgen mit ihrer Berufung ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 28.04.[…]