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Krankenversicherung – Ablösung Standardtarif durch Notlagentarif

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AG Gießen – Az.: 41 C 265/17 – Urteil vom 29.06.2018

1. Das Versäumnis vom 08.02.2018 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht Prämienansprüche im Zusammenhang mit einer privaten Krankenversicherung geltend.

Die Parteien sind seit dem Jahre 2013 über einen im sog. Basistarif geführten privaten Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden. Der Versicherungsschein (Anlage H1, Bl. 86 d.A.) sieht für den Beklagten einen im Falle eines Tarifwechsels nach § 204 VVG zu berücksichtigenden Risikozuschlag von 400 % vor.

Mit Wirkung zum 01.05.2017 wurde das Versicherungsverhältnis in den sog. Notlagentarif mit einem monatlichen Beitrag in Höhe von 59,59 Euro überführt. Seit November 2016 leistete der Beklagte keine Zahlungen mehr auf vereinbarungsgemäß zum Ersten eines Kalendermonats fälligen Prämien.

Mit Schreiben vom 12.12.2016 (Bl. 32 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Krankenkassenbeiträge nicht mehr zahlen zu können und bat um Einstufung in einen günstigeren Tarif für Rentner. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 19.12.2016 (Bl. 33 f. d.A.) und teilte dem Beklagten mit, dass er aktuell in einem Basistarif nach § 152 Abs. 1 VAG versichert sei. Ein Wechsel in einen Tarif mit gegenüber dem Basistarif höheren oder umfassenderen Leistungen sei nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Risikozuschlages von 400 % möglich. Vor diesem Hintergrund sehe sie sich außer Stande, dem Beklagten einen günstigeren Tarif anzubieten.

Mit Schreiben vom 13.03. und 18.04.2017 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Begleichung der bis dahin ausstehenden Prämien auf. Hierfür entstanden der Klägerin Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro.

Den bis einschließlich Juli 2017 aufgelaufenen Prämienrückstand beziffert die Klägerin wie folgt:

Monat Prämie Rückstand

November 2016 

665,29 Euro    665,29 Euro

November 2016

665,29 Euro 1.330,58 Euro

Januar 2017   

682,95 Euro 2.013,53 Euro

Februar 2017   

682,95 Euro 2.696,48 Euro

März 2017    

682,95 Euro 3.379,43 Euro

April 2017   

682,95 Euro 4.062,38 Euro


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