OLG Koblenz, Az.: 5 U 723/16, Beschluss vom 05.08.2016
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 6. Juni 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 31. August 2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz mit dem Vorwurf der behandlungsfehlerhaften Versorgung einer Sturzverletzung.
Symbolfoto: Von Richman Photo /Shutterstock.comAm 16. Oktober 2011 wurde der Kläger nach dem Sturz vom Mountainbike auf den Steiß und die Wirbelsäule mit dem Notarztwagen in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Ausweislich der Behandlungsdokumentation war er hierbei „wach, ansprechbar und kreislaufstabil“. Es wurde eine Röntgenaufnahme sowie eine Abdomensonographie gefertigt und letztlich eine Beckenprellung diagnostiziert. Zwei Tage später erfolgte die Entlassung des Klägers mit der Empfehlung, sich bei weiteren Beschwerden erneut vorzustellen. Hierzu kam es nicht.
Am 18. September 2012 fertigte ein niedergelassener Radiologe eine Computertomographie, die eine medio-lateral linksgelegene Deckplattensinterung um etwa 8mm am ersten Lendenwirbelkörper zeigte.
Der Kläger hat zur Begründung seiner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden sowie die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € gerichteten Klage vorgetragen, die auf der CT-Aufnahme vom 18. September 2012 zu sehende Deckplattenfraktur des ersten Lendenwirbelknochens sei im Oktober 2011 von der Klägerin aufgrund unzureichender Auswertung der erhobenen Befunde bzw. unzulänglicher Befunderhebung nicht erkannt worden. Insofern erweise sich die damals gestellte Diagnose einer Beckenprellung als falsch. Aufgrund dieser Fehlbehandlung leide er heute unter Schmerzen im Rückenbereich.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbest[…]