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Dieselskandal – Anspruch aus § 852 BGB bei verjährtem Anspruch aus § 826 BGB

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 9 O 7845/20 – Endurteil vom 09.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.125,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Caddy mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klagepartei 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klagepartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 14.141,52 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW als Schadensersatz.

Am 04.03.2011 erwarb die Klagepartei ein neues Fahrzeug VW Caddy zum Kaufpreis von 22.280,00 €. Das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattete Fahrzeug wurde der Klagepartei mit einer Laufleistung von 0 km übergeben, der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt.

Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug am 01.02.2021 147.601 km.

Das Fahrzeug verfügte über eine Software mit zwei unterschiedlichen Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuerten. Im NOx-optimierten Modus 1, der im NEFZ aktiv war, kam es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden waren, war der partikeloptimierte Modus 0 aktiv. Das Fahrzeug befand sich im normalen Straßenverkehr durchgehend im Modus 0. Durch die bereits erfolgte Installation des Software-Updates wird das Fahrzeug nur noch im adaptierten Modus 1 betrieben, der bisher im Ursprungs-Modus 1 in Prüfsituationen aktiv war.

Die Klagepartei hat sich nicht zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig (4 MK 1/18) angemeldet.

Die Klagepartei behauptet, dass das Software-Update zu technischen Nachteilen führen könne. Auch nach der Durchführung des Software-Updates verbleibe ein merkantiler Minderwert. Die Klagepartei ist der Auffassung ein Anspruch ergebe sich vorliegend zumindest aus § 852 BGB.

Die Klagepartei beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.141,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshän[…]


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