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Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben – Erfüllung durch Teilauskünfte

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OLG München, Az.: 8 W 2380/15, Beschluss vom 12.12.2015

I. Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.200.- festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Das Landgericht Passau verhängte gegen die Beklagte als Erbin mit dem Beschluss vom 05.10.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von € 400.-, ersatzweise für je € 200.- einen Tag Zwangshaft. Hierdurch sollte die Beklagte angehalten werden, die dem Kläger als Pflichtteilsberechtigten geschuldeten Auskünfte über den Nachlass zu ergänzen. Die Vollstreckung der Zwangsmittel sollte entfallen, wenn die ergänzenden Auskünfte erteilt würden. Die Beklagte hatte zwar bereits Teilauskünfte geleistet, diese hatten aber nicht sämtliche Punkte des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Passau vom 29.01.2015 umfasst. Nach dem Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 sollte die Beklagte noch Auskunft über die Laufleistung des Pkw Mercedes 240 E des Erblassers mit dem amtlichen Kennzeichen … 90, über alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie über zweifelhafte Verbindlichkeiten des Erblassers erteilen und Angaben dazu machen, ob der Erblasser eine Bankvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und ob der Bevollmächtigte mit dieser Vollmacht etwas erlangt hat, insbesondere Abhebungen vom Konto des Erblassers getätigt hat.

Der Kläger hat als Pflichtteilsberechtigter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 eingelegt, da er u.a. der Auffassung ist, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Teilakten nicht zu einer teilweisen Erfüllung führe, dass die in diesem Beschluss getroffene Kostenentscheidung mit 9/10 zu seinen Lasten falsch sei und dass die festgesetzten Zwangsmittel viel zu niedrig festgesetzt seien.

Die Beklagte hat als Erbin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 05.10.2015 eingelegt, da sie der […]


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