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Kauf Eigentumswohnung – Marderbefall als Mangel

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LG Hagen (Westfalen) – Az.: 10 O 252/11 – Urteil vom 05.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Anspruch.

(Symbolfoto: Philippe Clement/Shutterstock.com)

Die Beklagten waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung unter der Anschrift B Y 00 und 00 in Hagen eingetragen im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch von G Blatt 0000 mit einem Miteigentumsanteil von 23.588/100.000 an dem Grundstück der G1 27, Flurstücke 000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr.1 bezeichneten Wohnung nebst Nebenräumen, T-Platz sowie eines Kellerraums.

Es handelt sich um eine Eigentumswohnung mit 3 ½ Zimmern, Küche, Bad und Gäste-WC mit einer Wohnfläche von 112,58 qm. Zu der Erdgeschosswohneinheit gehören eine Terrasse und ein Gartennutzungsrecht für eine Gartenanlage von 150 qm. Zudem ist dem Miteigentumsanteil gemäß der Teilungserklärung des Notars Wolfgang Hermes vom 05.08.1994 auch ein Kellerraum zugewiesen. Durch diesen Kellerraum verlaufen Versorgungsleitungen wie etwa die Gasleitung und mehrere Heizleitungen mit Durchflusszählern. Dadurch ist dieser Kellerraum nur eingeschränkt nutzbar. Als Kompromisslösung wurde den Beklagten durch die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt, eine andere Fläche als Ersatzfläche zu nutzen. Auf dieser Ersatzfläche befand sich eine Art begehbarer Schrank, welcher jedoch nicht verschließbar war.

In dem Haus befinden sich insgesamt fünf Wohneinheiten, welche im Jahr 2013 durch die Zeugen C, T und H2 bewohnt wurden. Eine Wohneinheit im Dachgeschoss stand im streitgegenständlichen Zeitraum leer.

Die Beklagten beabsichtigten die Eigentumswohnung zu verkaufen und beauftragten hierzu die N eG in Hagen. Mit der Maklertätigkeit war die Zeugin G betraut. In einem Besichtigungstermin mit der Zeugin G schaute sich der Kläger sowohl die Wohnung wie auch die Kellerräume an.

Der Kläger erwarb am 27.01.2014 zum Kaufpreis von 110.000 EUR von den Beklagte[…]


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