LG Osnabrück, Az.: 4 S 125/19, Urteil vom 10.07.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 21.03.2019 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.138,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 und vorprozessual entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt 1.138,43 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkw durch ein umgestürztes Toilettenhäuschen in Anspruch.
Die Beklagte ist Generalunternehmerin einer Baumaßnahme im Bereich B.-straße/Ecke A. in B. und mietete ein Toilettenhäuschen der Marke M., welches sie am 24.08.2016 vor dem Bauobjekt aufstellen ließ. Vertraglich hatte die Eigentümerin des Toilettenhäuschens die Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte übertragen.
Symbolfoto: Robert Schneider/BigstockInfolge eines Sturms stürzte das Toilettenhäuschen am 23.02.2017 um und stieß gegen den Pkw Opel Corsa des Klägers, amtliches Kennzeichen, wodurch dieser beschädigt wurde. Durch seine Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 20.3.2017 auffordern, die Haftung für das Schadensereignis dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte lehnte ihre Haftung mit Schreiben vom 11.4.2017 ab.
Der Kläger hat vorfallsbedingte Reparaturkosten in Höhe von 1.113,43 € netto behauptet. Weiter hat er eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.138,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.4.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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