OLG Oldenburg, Az.: 3 U 43/17, Urteil vom 31.01.2018
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.783,02 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017, abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro, zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1.) Die Parteien streiten um die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs nach der am 18. März 2016 verstorbenen Frau J….. T……
Frau T….. hinterließ eine Adoptivtochter, Frau R… R…… Diese verstarb ihrerseits am 7. April 2016 und wurde von den beiden Klägern, nämlich ihrem Ehemann und ihrem Sohn, beerbt.
Frau T….. wurde von den Beklagten beerbt.
Die Beklagten leisteten aus dem Nachlass der Frau T….. einen Betrag von 157.990,- Euro an die Kläger als Erben der pflichtteilsberechtigten Frau R……
In dem jetzigen Rechtsstreit ist es noch um die Bewertung einzelner Positionen des Nachlasses bzw. um die Berechtigung zum Abzug bestimmter Passivposten von dem hinterlassenen Vermögen gegangen.
Die Kläger haben – nach anfänglicher Klageerweiterung und anschließender teilweiser Klagerücknahme im Anschluss an einen rechtlichen Hinweis des Landgerichts – letztendlich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.029,84 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29. Januar 2017 sowie vorgerichtlich[…]