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COVID-19 Pandemie – Aussetzung Umgangsverfahren

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AG Frankfurt – Az.: 456 F 5080/20 UG – Beschluss vom 08.04.2020

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Verfahrenswert wird vorläufig auf Euro 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Vater begehrt die erstmalige gerichtliche Regelung von Umgangskontakten in Form eines Wechselmodells.

Die Eltern des Kindes trennten sich Ende August 2017.

Im September 2019 zog der Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die neu bezogene Wohnung liegt 700 Meter von der vormalig gemeinsam genutzten Wohnung entfernt.

Umgänge zwischen dem Vater und dem Kind finden statt.

Der Vater trägt vor, die Eltern hätten Anfang 2018 im Rahmen einer Erziehungsberatung für den Fall seines Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung ein Wechselmodell vereinbart. In der Erziehungsberatung im November 2019 habe die Mutter zur Überraschung des Vaters erklärt, ein Residenzmodell anzustreben, wonach das Kind mindestens 80 % der Zeit in ihrer Obhut verbringe.

Der Vater begehrt mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.03.2020 folgende Regelung:

Der Kindesvater ist verpflichtet und berechtigt, wöchentlich im Wechsel eine Woche Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, J., geboren am …, zu haben.

Der Wechsel findet jeweils Freitagnachmittag im Hort statt, wo im wöchentlichen Wechsel die Kindeseltern J. jeden zweiten Freitag nachmittags aus dem Hort abholen und bis zum nächsten Freitag in ihrem jeweiligen Haushalt betreuen.

Sollte J. an dem jeweiligen Freitag aus gesundheitlichen oder anderen Gründen zu Hause bei der Kindesmutter verbleiben, so holt der Kindesvater J. bei der Kindesmutter ab.

Für die Wahrnehmung eines Urlaubs mit J. können beide Beteiligten diesen Zeitraum um einen Tag verlängern. Dieser Tag soll von der darauffolgenden Umgangszeit in Abzug gebracht werden.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, dem Kindesvater den Umgang zu ermöglichen und das betreffende Kind zu den benannten Zeiten an den Kindesvater herauszugeben.

Die Mutter begehrt die kostenpflichtige Zurückweisung des Begehrens des Vaters.

Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens gegeben.

II.

Das Verfahren wird nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgesetzt.

(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstoc[…]


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