AG Berlin-Mitte, Az.: 104 C 37/19, Urteil vom 17.05.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 3.311,17 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rückerstattung des überzahlten Betrags einer überhöhten Rechtsanwaltsgebühr, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Rechtsschutzversicherung der Mandanten des Beklagten an diesen gezahlt hatte. Der Beklagte hatte im Jahr 2014 die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Rechtsstreit mit der … vertreten, in dem es um die Wirksamkeit einer Widerrufsklausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag über 240.000,00 € ging, den die Versicherungsnehmer der Klägerin mit der … geschlossen hatte. Da die Widerrufsklausel sich als wirksam erwies, kam es in dem damaligen Verfahren nicht zu einem Widerruf und auch nicht zu einer Klageerhebung. Der Beklagte hatte im August 2014 an die Mandanten eine Rechnung aus einem Streitwert in Höhe des Darlehens von 240.000,00 € gestellt und einen Gebührenfaktor von 2,3 in Ansatz gebracht. Die Klägerin hatte darauf – abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 € – einen Betrag von 6.040,26 € beanstandungslos an den Beklagten gezahlt.
Zum damaligen Zeitpunkt konkurrierten mehrere Berechnungsgrundlagen eines Streitwerts für den Fall der Geltungsmachung eines Verbraucherdarlehenswiderrufs. Neben der Auffassung, die auch der Beklagte seiner Rechnung zugrunde gelegt hatte, die gesamte Höhe des zu wiederrufenden Darlehens stelle die Berechnungsgrundlage für die anwaltliche Gebührenrechnung dar (so etwa OLG Frankfurt v. 7.10.2015 – 19 W 58/15), existierte auch die Auffassung, der finanzielle Vorteil, welcher aus dem vorzeitigen Darlehenswiderruf gewonnen werden könne (etwa die Einsparung von Zinszahlungen), sei anzusetzen (so etwa OLG München v. 22.1.2016 – 19 VV 142/16 m.w.[…]