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Tesla Model 3 – Mangelhaftigkeit Autopilot wegen Phantombremsungen

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OLG München – Az.: 8 U 1627/22 – Beschluss vom 04.10.2022 

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit, sich zu I. bis zum 04.11.2022 zu äußern.

III. Binnen derselben Frist können sich alle Beteiligten auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 50.000.- € festzusetzen.
Gründe
I.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge fordert der Kläger die Ersatzlieferung eines Kfz Tesla Model 3. Er kaufte bei der Beklagten mit Fahrzeugbestellung vom 7.7.2020 das streitgegenständliche Fahrzeug Tesla Model 3 zu einem Kaufpreis von 45.990,00 € (Anlagen K 1, 2). Das Fahrzeug wurde am 20.8.2020 an den Kläger übergeben.

Der Kläger rügte mit Email vom 21.8.20 und 23.8.20 und mit Einschreiben vom 10.09.20 gegenüber der Beklagten Mängel des Fahrzeuges. Der Kläger forderte sodann mit Schreiben vom 26.10.20 die Beklagte über seine Prozessbevollmächtigten zur Nachbesserung bis 16.11.20 auf (Anlage K 5). Das Fahrzeug wurde am 6.1.21 in die Servicestätte in G. gebracht. Es wurden mehrere Kameras gesäubert und neu kalibriert sowie ein Update aufgespielt. Die vom Kläger geforderte Neulieferung (Anlage K 8) wurde von der Beklagten zurückgewiesen.

(Symbolfoto: TierneyMJ/Shutterstock.com)

Der Kläger hat in erster Instanz u.a. vorgetragen, dass der Tempomat des Fahrzeuges die eingestellte Geschwindigkeit nicht halte, sondern selbständig ohne vorherige Warnungen erheblich reduziere. Der Kläger meint, dass das Fahrzeug zwar die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit ändern dürfe, wenn es Hindernisse erkenne, aber nicht die vom Fahrer voreingestellte Geschwindigkeit des Tempomaten ändern dürfe. Der Kläger könne den Tempomaten nicht nutzen, da er sonst in Gefahr einer unvorhergesehenen Bremsung des Fahrzeuges schwebe und hierdurch ein Unfall verursacht werden könnte. Die Bremsungen erfolgten unabhängig davon, ob vorausfahrende Fahrzeuge oder Verkehrszeichen vorhanden seien. Das Fahrzeug entspreche nicht dem Stand der Technik. Es eigne sich nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder zumindest üblichen Verwendung. Das Fahrzeug orientiere sich an veral[…]


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