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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverdoppelung bei vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

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AG Zeitz, Az.: 13 OWi 737 Js 202177/16, Urteil vom 11.08.2016

Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 200,- verurteilt.

Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 41 Abs.1 i.V.m.Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.5.
Gründe
Mit dem Bußgeldbescheid wird die Betroffene beschuldigt, am 09.09.2015 um 13:06 Uhr in Zeitz OT Nonnewitz, Hauptstraße, vor FFW in Richtung Höhenmölsen als Führerin des PKWs mit dem Kennzeichen …. innerhalb geschlossener die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h überschritten zu haben.

Dieser Vorwurf trifft mit der Maßgabe zu, dass die Tatbegehung vorsätzlich erfolgte.

Am 09.09.2015 fuhr die Betroffene um 13:06 Uhr in Zeitz OT Nonnewitz, Hauptstraße, vor FFW in Richtung Höhenmölsen als Führerin des PKWs mit dem Kennzeichen ….. Dabei überschritt sie vorsätzlich innerhalb der Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 30 km/h, die sie hätte höchstens fahren dürfen, fuhr sie mindestens 57 km/h schnell.

Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf Folgendem:

Die Betroffene hat die Fahrereigenschaft zugestanden und ist deshalb von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Im Übrigen hat sich die Betroffene nicht eingelassen.

Die Geschwindigkeit des von der Betroffenen gefahrenen PKWs wurde mittels einer durch die als Messbeamte ausweislich des Zertifikats vom 11.09.2010 (Bl.30) geschulte Zeugin S. ausweislich des Messprotokolls (Bl.3, 33) ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich der Wartungsunterlagen (Bl.98-101) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 617/2014 vom 08.07.2014 (Bl.35-35R) bis Ende 2015 geeichten im VW Caddy eingebauten Verkehrsradargerät Typ TRAFFIPAX SpeedoPhot mit Smart Camera III ermittelt. Dass die Messung an der Messstelle, an der ausweislich des Beschilderungsplans (Bl.36), auf den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt, ordnungsgemäß im aufmerksamen Messbetrieb erfolgte, hat die Zeugin in ihrer im Hauptverhandlungstermin verlesenen früheren Aussage (Bl.142) glaubhaft bekundet.

Ausweislich des Messbildes wurden 60 km/h gemessen; auf die in den Akten (Bl.1, 28) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 O[…]


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