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Abmahnung nach Kündigung wirksam?

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LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer
Az: 26 Sa 1840/09
Urteil vom 05.11.2009
Vorinstanz: ArbG Berlin, Urteil vom 03.07.2009, Az: 6 Ca 17749/08

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juli 2009 – 6 Ca 17749/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1989 als Montiererin beschäftigt. Im Rahmen einer Teilzeitvereinbarung regelten die Parteien am 30. September 2002 auch konkret die Uhrzeiten für den täglichen Arbeitsbeginn (7:00 Uhr) und das Arbeitsende (12:15 Uhr).
Die Beklagte kündigte der Klägerin zum 12./31. März 2007. Am 11. September 2008 fand in dem sich anschließenden Rechtsstreit eine Berufungsverhandlung statt. In der Berufungsverhandlung wies der damalige Beklagtenvertreter im Rahmen von Vergleichsüberlegungen darauf hin, dass die Zahlung einer Abfindung nicht in Betracht komme und die Klägerin wieder zur Arbeit erscheinen müsse, sollte die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht beendet worden war. Danach war die Klägerin noch bis zum 30. September 2008 arbeitsunfähig krank. Am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit ließ sie dem damaligen Beklagtenvertreter durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie ab dem 1. Oktober 2008 wieder arbeitsfähig sein und ihre Arbeit um 7:00 Uhr antreten werde. Darauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Nachdem die Klägerin am 1. Oktober 2008 dann um 7:00 Uhr auch nicht zur Arbeit erschien, forderte die Beklagte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten auf, bis spätestens um 12:00 Uhr die Arbeit anzutreten. Die Klägerin nahm die Arbeit um 10:20 Uhr auf. Ihr Vorgesetzter teilte ihr dann zunächst mit, dass sie am nächsten Tag nicht am Betriebsausflug teilnehmen dürfe und ordnete einen Tag Urlaub an. Außerdem teilte er ihr mit, dass am 6. Oktober 2008, einem Montag, bereits um 6:00 Uhr mit der Arbeit begonnen werde, was bei der Beklagten gelegentlich vorkommt. Die Klägeri[…]


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