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Nachlassbestand – Auskunftsanspruch unter Miterben

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LG Mönchengladbach, Az.: 11 O 1/16, Beschluss vom 22.04.2016

In dem Rechtsstreit … / …wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 29.12.2015 zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüche geltend.

Die Parteien sind die einzigen Kinder der am 14.07.2015 in Hückelhoven verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) und des am 25.06.2013 verstorbenen … . Beide Elternteile trafen keine testamentarischen Verfügungen.

Der Beklagte wohnte zusammen mit der Erblasserin im elterlichen Haus … in H-R und bewohnte dieses Haus auch nach dem Tod der Mutter weiter. Dieses Grundstück gehörte zum Nachlass der Erblasserin.

Der Beklagte nutzte im Folgenden die gesamten Räumlichkeiten des Hauses wie auch den die Erblasserin weiter.

Telefonische Nachfragen der Klägerin hinsichtlich des Nachlassbestands wurden seitens des Beklagten nicht beantwortet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2015 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.09.2015 aufgefordert, über den Stand und Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Eine unmittelbare Reaktion hierauf erfolgte von Seiten des Beklagten nicht.

Am 08.09.2015 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Erkelenz einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser wurde am 01.10.2015 für die Parteien ausgestellt. Gegenüber dem Amtsgericht erklärte der Beklagte lediglich, dass zum Nachlass das genannte Grundstück gehöre. Ein Wertverzeichnis lag nicht vor.

Im Grundbuch war der Vater der Parteien, Herr …, als Eigentümer des Grundstückes in H-R eingetragen. Aufgrund eines zu Ungunsten des Vaters der Parteien beendeten Zivilverfahrens wegen eines Bauprojektes lasteten auf diesem Grundstück Zwangshypotheken.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden zum Einen, da sie über keine Kenntnis über den Nachlassbestand verfüge, Auskunftsansprüche über den Nachlass gegen den Beklagten und zum anderen ein Nutzungsersatzanspruch für die Nutzung des aufgrund ihrer Stellung als Miterbin in ihrem Miteigentum stehenden Hauses… , Hückelhoven, zu.

Sie behauptet, die Schwägerin der Erblasserin, die Schwester des verstorbenen Vaters der Parteien, Frau …, habe den Beklagten persönlich sämtliche Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin ausgehändigt. Deshalb sei nur der Beklagte imstande, die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin offen zu legen.

Es sei zu befürchten, dass der Beklagte nach dem Erbfall Gegenstände, die zum NachlassvermÃ[…]


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