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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitslosengeldanspruch – Ruhen wegen dem Erhalt einer Abfindung / Entlassungsentschädigung

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SG Stade, Az.: S 16 AL 69/12, Urteil vom 15.06.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte die Leistungsgewährung wegen des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung in Höhe von 88.040,00 EUR abgelehnt. Ferner hat die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 24. März 2012 den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe festgestellt.

Der im Oktober 1962 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er durchlief in der Zeit von August 1979 bis Januar 1982 eine Ausbildung zum Bankkaufmann und stand anschließend – unterbrochen durch die Leistung des Wehrdienstes – bis Juni 2008 bei der H. in einem Arbeitsverhältnis. Ab 1. Juli 2008 war er als Bankangestellter bei der I. unbefristet beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2007 waren ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 70.000,00 EUR und ein variabler, erfolgsabhängiger Bonus vereinbart. Ferner war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit sollte eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende gelten.

Aus der Arbeitsbescheinigung der I. vom 6. Januar 2012 geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2011 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 84.318,20 EUR erzielte.

Symbolfoto: nito/Bigstock

Am 31. Oktober 2011 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. In der Präambel finden sich Ausführungen zu den Gründen für die Durchführung eines Kosteneinsparprogrammes seitens der Bank, im Rahmen dessen Personal- und Sachkosten reduziert werden sollten. Im Einzelnen ist im Aufhebungsvertrag u.a. geregelt worden: „§ 1.1. Im Nachgang zu den geführten Gesprächen wird das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes einvernehmlich mit Ablauf des 30. Juni 2012 beendet. [ ] § 2 Der Mitarbeiter erhält monatlich bis zu[…]


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