Formelle Einordnung das Bauordnungsrechts
Das Bauordnungsrecht ist wie das Städtebaurecht ein Teilbereich des öffentlichen Baurechts. Es enthält vor allem materielle Anforderungen zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Bauwesens. Des Weiteren enthält es bauorganisationsrechtliche und bauverfahrensrechtliche Vorschriften, in denen beispielsweise die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden oder der Ablauf des Baugenehmigungsverfahren geregelt wird. Da das Bauordnungsrecht als spezifisches Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, haben alle Bundesländer dementsprechend eigene Bauordnungen und hierzu ergangene Verordnungen erlassen. Trotz der Bezeichnung Bauordnung handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne.
Sinn und Zweck des Bauordnungsrechts
Das Bauordnungsrecht regelt die Errichtung, Änderung, Nutzung und den Abbruch von baulichen Anlagen, insbesondere von Gebäuden. Im Mittelpunkt steht das einzelne Bauwerk mit seinen Eigenschaften sowie seine Beziehung zur unmittelbaren Nachbarschaft. An einzelne Anlagen können dabei Anforderungen gestellt werden, die über diejenigen des Bauplanungsrechts hinausgehen. Wie bereits erwähnt stellt die zentrale Funktion des Bauordnungsrechts die Gefahrenabwehr und somit die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Rahmen dessen beinhaltet jede Landesbauordnung eine sogenannte bauordnungsrechtliche Generalklausel, die ganz allgemein gehaltene Anforderungen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung sowie die Beseitigung und die Änderung der Nutzung baulicher Anlagen aufstellt. Zusätzlich soll das Bauordnungsrecht Verunstaltungen vorbeugen und Missstände bei der Benutzung von Gebäuden verhindern.
Das Verunstaltungsgverbot
Eine weitere wesentliche Funktion des Bauordnungsrechts ist in etwa das Verunstaltungsverbot. Demnach sind gewisse gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen zu stellen. Die Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen zueinander und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Neben diesem anlagenbezogenen Verunstaltungsverbot muss auch das umgebungsbezogene Ve[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 187/19 – Urteil vom 19.03.2020 Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 3778/18 (23) – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die […]