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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abtretungsklausel im Gutachten nach Verkehrsunfall

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Zusammenfassung: Ist eine Abtretungsklausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall überraschend und damit unwirksam,  wonach der Geschädigte zur Sicherung des Sachverständigenhonorars von seinen Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt, wobei der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken?

Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 475/15
Urteil vom 21.06.2016

Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. Juli 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand
Die Klägerin, eine Einzugsstelle u.a. für Sachverständigenhonorar, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Sie verfügt über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG.
Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Der Geschädigte beauftragte das Kfz-Sachverständigenbüro J. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Dazu unterzeichnete er am 29. Oktober 2014 ein Auftragsformular, das unter der Überschrift „Abtretung und Zahlungsanweisung“ den nachfolgenden Text enthielt:
„Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeu[…]


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