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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütungspflicht des Arbeitsgebers für Umkleide- und Dusch- bzw. Waschzeiten

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ArbG Düsseldorf, Az.: 4 Ca 161/16, Urteil vom 26.08.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und von der Beklagten zu vergüten ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 69,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

5. Streitwert: 1.893,75 Euro.

6. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Umkleide- und Duschzeiten.

Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.04.1994 (vgl. Bl. 6 f. d.A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Mitarbeiterin D. gegen eine Bruttostundenvergütung in Höhe von 15,29 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Stellenbeschreibung, vgl. Bl. 8 und 9 d.A., Bezug genommen.

Die Klägerin ist Mitglied des örtlichen Betriebsrates und wohnt in Köln.

Im Hinblick auf Dienstkleidung kommt im Betrieb der Beklagten die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.10.2006, vgl. Bl. 13 ff. d.A., zur Anwendung. Nach Maßgabe von § 5 Ziff. 5.2 a bis c stehen der Klägerin drei Hosen bzw. alternativ drei Röcke und sechs kurzärmlige Polohemden zur Verfügung. Derzeit gehört zur Dienstkleidung der Klägerin ein schwarzes Polohemd, dass auf Rücken und Brust in gelber Schrift den Aufdruck „Q.“ trägt.

Die Klägerin zieht sich vor Arbeitsbeginn und nach Beendigung in den hierfür von der Beklagten zur Verfügung gestellten Umkleideräumen um. Es stehen ebenfalls Dusch-/Waschräume im Betrieb der Beklagten zur Verfügung, die von der Klägerin in unregelmäßigen Abständen genutzt werden. Im Zeitraum vom 07.09.2015 bis einschließlich 30.11.2015 hat die Klägerin die von ihr aufgewendeten Zeiträume zum Umziehen und Duschen in der auf Bl. 24 ff. in Ablichtung zur Akte gereichten Aufstellung dokumentiert.

Mit Schreiben vom 02.11.2005 (vgl. Bl. 23 d.A.) hat die Klägerin der Beklagten die zunächst für den Zeitraum vom 07.09. bis 23.10.2015 von ihr angefertigte Aufstellung zu Dusch- und Umziehzeiten vorgelegt und darum gebeten, die auf das Umziehen und Duschen aufgewendete Zeit dementsprechend und ab sofort auch für die Zukunft zu vergüten. Die Beklagte […]


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