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Abendrealschüler – Arbeitslosengeld II auch für diese

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Sozialgericht Aachen  
Az.: S 15 AS 19/07 ER  
Urteil vom 14.02.2007

Entscheidung:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller über den 04.02.2007 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Ende Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.

Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis einschließlich Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 593,14 EUR monatlich. Seit 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (1-EURO-Job) mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält hierfür eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 120 EUR pro Monat. Ab 05.02.2007 besucht er die Abendrealschule. Nach Auskunft der Schule handelt es sich hierbei um das zweite von insgesamt vier Fachsemestern. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Juni 2008 (Ende des vierten Semesters) beendet sein. Mit Bescheiden vom 10.01.2007 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II gemäß § 48 SGB X ab dem 05.02.2007 ganz auf, weil die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) grundsätzlich förderungsfähig sei (§ 7 Abs. 5 S. 1 SGB II); Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.02.2007 bis 04.02.2007 wurden in Höhe von 79,08 EUR bewilligt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 00 AS 00/00 Klage erhoben.

Am 02.02.2007 hat der Antragsteller das erkennende Gericht angerufen mit dem Begehren, ihm ab Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in voller Höhe zu zahlen. Er trägt vor, er erhalte keine Leistungen nach dem BAföG, da er bei Beginn der Ausbildung bereits über 30 Jahre alt gewesen sei[…]


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