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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reise-Rücktrittsversicherung – Gesundheitsschädigung durch Unfall

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AG Peine, Az.: 5 C 523/14, Urteil vom 30.04.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die klägerische Partei darf die Vollstreckung durch die beklagte Partei abwenden gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages, sofern nicht zuvor die beklagte Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Reise-Rücktrittsversicherung.

Die Klägerin schloss mit dem Reiseveranstalter … einen Reisevertrag ab über eine Reise auf der Insel Bornholm für die Zeit vom 07.09. bis 13.09.2014. Zu den Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom 04.08.2014 Bezug genommen (Bl. 25 d. A.). Die Klägerin schloss zugleich bei der Beklagten eine Reise-Rücktrittsversicherung ab, aufgrund derer Versicherungsschutz bestand für die Reise auf Bornholm nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-TAS 2011/U (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 05.01.2015, Bl. 15-17 d. A. und Anlage B 2, Bl. 27 d. A.). Zur Reise-Rücktrittsversicherung ist in den Versicherungsbedingungen unter Teil B, A. als § 1 u.a. folgendes geregelt:

㤠1 Beschreibung des Versicherungsschutzes

Symbolfoto: Von smolaw /Shutterstock.com

Der Versicherer ist im Umfang von § 2 (Anzahl der Personen) und § 3 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 4 (Einschränkungen des Versicherungsschutzes) leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse eingetreten ist:

1. Versicherungsschutz für versicherte Personen oder Risikopersonen:

a) unerwartete schwere Erkrankung,

b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.

c) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken.

2. Versicherungsschutz für versicherte Personen:

…“

Am 07.09.2014 fuhr die Klägerin mit ihrem Eheman[…]


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