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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsvereinbarung – Kappung von Zeitguthaben auf Gleitzeitkonto

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ArbG Heilbronn, Az.: 6 Ca 167/10, Urteil vom 23.02.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Umfang von 3,98 Stunden bezahlt von der Arbeit freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte hat 1/3 der Kosten zu tragen.

3. Streitwert: EUR 66,15.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kappung des Arbeitszeitkontos des Klägers zum 31.12.2009.

Die Beklagte produziert an ihrem Standort … in zwei Werken Verpackungen aus Weißblech und beschäftigt ca. 600 bis 800 Arbeitnehmer. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg / Nordbaden Anwendung.

Symbolfoto: style-photographs/bigstock

Am 26.11.2008 vereinbarten der Betriebsrat des Betriebs … und die Beklagte eine Rahmenvereinbarung zu kostensenkenden Maßnahmen am Standort … (ABl. 8 ff.). Unter Ziff. 4 der Rahmenvereinbarung waren für den gewerblichen Bereich Eckpunkte einer Arbeitszeitflexibilisierung vorgesehen, die im Rahmen einer gesondert abzuschließenden Betriebsvereinbarung umzusetzen waren (ABl. 9 f.)

Unter dem 23.02.2009 schlossen die Betriebsparteien die aus ABl. 13-21 ersichtliche Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit. Für den sogenannten direkten Bereich (Produktion und produktionsnahe Bereiche), dem auch der Kläger zuzuordnen ist, führte die Beklagte Arbeitszeitkonten (Freizeitausgleichskonten) ein (vgl. Ziff. 5 der BV, ABl. 19 ff.). Die wöchentliche individuelle Arbeitszeit bewegt sich danach im Rahmen der saisonalen Schwankungen zwischen 32 und 40 Stunden. Die Bestimmung der Höhe der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt durch die Arbeitgeberin unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist (ABl. 20). Für das Freizeitausgleichskonto gilt eine Obergrenze von 130 Plus-Stunden und eine Untergrenze von 70 Minus-Stunden. Zum Ausgleichszeitraum ist folgendes geregelt (ABl. 20):

„Der Ausgleichszeitraum für das Freizeitausgleichskonto beträgt 12 Monate, und zwar vom 01.01. bis 31.12.. Am 31.12. eines Jahres dürfen maximal 21 Stunden auf[…]


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