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Wohngebäudeversicherung – Regressanspruch Versicherer gegen Mieter bei Wohnungsbrand

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Oberlandesgericht Naumburg –  Az.: 6 U 21/13 –  Urteil vom 11.11.2013

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1779/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Magdeburg sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 26.671,10 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Alexey Lesik /Shutterstock.com

Die Klägerin, Wohngebäudeversicherer des Eigentümers des Mehrfamilienhauses L. Straße 28 in M. , nimmt den Beklagten aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress.

Der Beklagte war gemeinsam mit anderen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft Mieter einer Wohnung im 4. Obergeschoss des versicherten Objektes. Die Mieter betrieben in der Küche einen in ihrem Eigentum stehenden Elektroherd älteren Herstellungsdatums, bei dem sich die Bedienelemente für die Ceranfelder bei Berührung leicht und auch unabsichtlich verstellen ließen. Aus diesem Grunde schalteten die Mieter am 25. Mai 2012 anlässlich einer Feierlichkeit in den gemieteten Räumlichkeiten die Sicherung des Herdes aus, um zu verhindern, dass Gäste am Herd „herumspielen“ und diesen dabei absichtlich oder unabsichtlich in Betrieb nehmen. In der Vergangenheit war es bereits vorgekommen, dass Herdfelder ungewollt in Betrieb waren.

Am darauffolgenden Tag, dem 26. Mai 2012, stellte der Beklagte nach dem Erwachen fest, dass die Wohnung bereits durch seine Mitbewohner aufgeräumt worden war. Da er Hunger verspürte, wollte er sich eine Tiefkühlpizza in dem zum Herd gehörenden Backofen zubereiten. Auf dem Ceranfeld des Herdes befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Töpfe, Pfannen oder andere Gegenstände. Nachdem er die Pizza in den Ofen geschoben hatte und diesen in Betrieb nehmen wollte, bemerkte er, dass die Sicherung noch ausgeschaltet war. Aus diesem Grun[…]


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