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Urheberrechtsverstoß im Internet -Darlegungslast in Filesharingfällen bei möglicher Alternativtäterschaft

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AG Kassel, Az.: 410 C 1802/15, Urteil vom 24.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing.

Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend den Film R.E.D. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 21.06.2011 um 19.54 Uhr sowie um 20.51 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2011 deswegen die Beklagten ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Letztere bezifferte die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,– EUR unter Berücksichtigung einer 1,0-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit 506,00 EUR. Die Beklagten gaben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem 22.02.2012 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht.

Symbolfoto: N_Defender/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien als Inhaber des ihr mitgeteilten Internet-Anschlusses für den Vorfall vom 21.06.2011 verantwortlich. Sie hätten die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten und – soweit sie Vortrag gehalten hätten – diesen nicht nachgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 EUR betragen soll[…]


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