OLG Dresden – Az.: 1 U 62/16 (2) – Urteil vom 03.11.2017
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.12.2015 – Az: 4 O 1783/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz wegen eines Sturzes in einer Straßenbahn. Die Klägerin fuhr am 17.02.2014 in Begleitung ihres Ehemannes mit der Straßenbahnlinie xx in xxx und nahm auf einem seitlichen Sitz längs zur Fahrtrichtung Platz. Bei einer Bremsung der Straßenbahn stürzte die Klägerin von dem Sitz und brach sich die linke Hand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen worden ist.
Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) liege in der unzureichenden Sicherung des klägerischen Sitzes und nicht in der durchgeführten Gefahrenbremsung. Der Sitz der Klägerin habe keine Sicherungsmöglichkeit zum Festhalten, wie z.B. eine Armlehne oder eine Haltestange, gehabt.
Auch habe das Landgericht die in Augenschein genommene Videosequenz unrichtig und unvollständig gewürdigt. Der Rucksack, den die Klägerin getragen habe, sei ein Minirucksack gewesen und nicht größer als zwei Handbreit. Auf die Größe und das Gewicht des Rucksackes gehe das Landgericht in der Begründung seines Urteils nicht ein. Lediglich pauschal werde festgestellt, dass der Rucksack getragen und beim Sitzen nicht abgenommen worden sei. Dies werde der Klägerin als Eigensicherungspflichtverletzung vorgeworfen. Diese Schlussfolgerung sei aber unrichtig. Die Besonderheiten des Minirucksackes hätten beachtet werden müssen. Es hätte keinen Unterschied gemacht, ob die Klägerin eine dicke Steppjacke oder den mitgeführten Minirucksack getragen hätte.
Die vom Landgericht durch Inaugenscheinnahme der Videosequenz festgestellte Sitzposition zum Zeitpunkt des Bremsvorgangs sei unrichtig. […]