LG Bielefeld, Az.: 22 S 55/16, Urteil vom 25.01.2017
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Januar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden teilweise – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 3.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 200,00 EUR seit dem 04.07.2013, 05.08.2013, 05.09.2013, 07.10.2013, 07.11.2013 und 05.12.2013 sowie auf je 300,00 EUR seit dem 07.01.2014, 06.02.2014, 06.03.2014, 04.04.2014, 07.05.2014, 05.06.2014 und 04.07.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 37 % und der Beklagte 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darlegung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Satz 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gemäß § 535 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 2, 18 des Mietvertrages vom 29.02.2012 für den Zeitraum von Juli 2013 bis Juli 2014 ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins in Höhe von 3.300,00 EUR zu.
Aufgrund der in §§ 2, 18 des Mietvertrages getroffenen Regelung ist davon auszugehen, dass der Beklagte für das angemietete Reihenendhaus in O., N. Straße xxx, ein monatliches Entgelt in Höhe von 750,00 EUR schuldete. Dieses setzte sich aus einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 350,00 EUR sowie Dienstleistungen, die in § 18 des Mietvertrages geregelt waren, mit einem Gegenwert in Höhe von 400,00 EUR zusammen. Das monatliche Entgelt für den Gebrauch der Mietsache ist nicht zwingend in Geldleistungen zu erbringen (Schmidt-Futterer Mietrecht 12. Auflage vor § 535 Rn 12).
Zwar enthält die in § 18 des Mietvertrages getroffene Regelung lediglich eine pauschale Beschreibung der vom Beklagten geschuldeten Arbeiten. Jedoch folgt aus den Angaben der Parteien bei ihrer mündlichen Anhörung, dass diese sich hinsichtlich der vom Beklagten geschuldeten Leistungen jedenfalls wie folgt einig waren: Eine feste Arbeitszeit des Beklagten war nicht festgelegt. Gartenarbeiten richteten sich nach Jahreszeit und Witterung. Der Beklagte sollte die umfassende Pflege von Garten- und Hoffläche des angemieteten Objektes N. Straße xxx mit einer Rasenfläche von ca. 300 qm sowie den entsprechenden Winterdienst übernehmen. Ferner war die unbebaute Wiese des Grundstücks N. Straße yyy (maximal 1000 qm) gelegentlich zu mähen. Darüber hinaus sollte d[…]