Unfallschäden bei Gebrauchtwagen: Kenntnis und Gewährleistungsausschluss
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 27.02.2015 die Berufung des Klägers im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs mit Gewährleistungsausschluss und Unkenntnis eines Unfallschadens abgelehnt. Es bestätigte, dass keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer vorlag und der Kläger keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadenersatz hat, da ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war und der Kläger das Recht hatte, das Fahrzeug auf Unfallschäden zu prüfen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 993/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Berufungsabweisung: Das OLG Koblenz lehnt die Berufung des Klägers ab und bestätigt damit das Urteil des Landgerichts Mainz.
Gewährleistungsausschluss: Im Kaufvertrag wurde ein wirksamer Gewährleistungsausschluss zwischen den Parteien vereinbart.
Keine arglistige Täuschung: Der Verkäufer hat den Kläger nicht arglistig über den Unfallschaden getäuscht.
Prüfungs- und Rückgaberecht: Dem Kläger wurde ein Recht zur Prüfung auf gravierende Unfallschäden und ein bedingtes Rückgaberecht eingeräumt.
Zeitliche Begrenzung des Rückgaberechts: Das vertraglich vereinbarte Rückgaberecht war zeitlich begrenzt und wurde vom Kläger nicht rechtzeitig in Anspruch genommen.
Kein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.
Kein Anspruch auf Schadenersatz: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers oder anderer Aufwendungen.
Berücksichtigung des Verkäuferwissens: Es wurde berücksichtigt, dass der Verkäufer das Fahrzeug in einem reparierten Zustand erworben hatte und daher nicht zwingend von einem schweren Unfallschaden ausgehen musste.
Für rechtliche Fragen oder Unterstützung im […]