Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Münster – Az.: 2 Ca 425/17 – Urteil vom 19.10.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 369.565,92 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 28.02.2017 mit sozialer Auslauffrist zum 28.02.2018 sowie die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 28.02.2017 zum 28.02.2018, hilfsweise über einen Abfindungsanspruch.

Der 1961 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten zuletzt als Kundenbetreuer in der Zentralen Kundenbetreuung tätig gewesen. Sein ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 10.335,64 EUR. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60.

Der Kläger begann im Jahr 1978 sein Ausbildungsverhältnis bei der X. 1981 wurde er dort in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Mit Anstellungsvertrag vom 07.09./12.10.1995 (im Folgenden vom 12.10.1995) wurde der Kläger zum 01.10.1995 als außertariflicher Angestellter beschäftigt (Anlage K1 Bl. 4 ff der Akte). In diesem Arbeitsverhältnis wurde dem Kläger mit Wirkung zum 01.09.1998 eine beamtenähnliche Versorgungszusage erteilt. Danach wird dem Kläger im Versorgungsfall Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des Gesetzes für die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) gewährt (Anlage KV 1, Bl. 96 der Akte). Im Übrigen enthält der Anstellungsvertrag vom 12.10.1995 unter Ziff. 2 folgende Regelung: “ Für den Fall, dass die Bank das Anstellungsverhältnis ordentlich kündigt, erhalten Sie pro vollem Dienstjahr eine Entschädigung in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes (§ 5 Abs. 2 dieses Vertrages). Eine Abfindung entfällt bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) durch die Bank. Ebenso wird eine Abfindung nicht geleistet, wenn zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus den Diensten der Bank ein Versorgungsanspruch gegen die Bank besteht.“

Mit Schreiben vom 02.04.2002 (Anlage KV 2, Bl. 99 ff der Akte) wurde dem Kläger von der X eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag bestätigt mit folgendem Inhalt:

1. Ihr gegenwärtig mit uns bestehendes Anstellungsverhältnis geht gemäß Artikel 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen (im folgenden „Neuregelungsgesetz“) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv