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Befriedungsgebühr – Einstellung im Vorverfahren

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AG Oldenburg – Az.: 28 Gs 1204 Js 38031/20 (3373/21) – Beschluss vom 17.11.2022

In dem Ermittlungsverfahren wegen Totschlags hat das Amtsgericht – Strafsachen – Oldenburg (Oldb) durch den Richter am Amtsgericht am 17.11.2022 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgericht Oldenburg vom 30.03.2021 wird, auf die Erinnerung des Verteidigers pp. hin, aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 10.12.2020 ist nach Maßgabe der gerichtlichen Ausführungen in den Gründen erneut zu bescheiden.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet
Gründe:
1. Gegen den Beschuldigten pp. ist seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft Oldenburg wegen Totschlags ermittelt worden, ebenso gegen den Mitbeschuldigten pp.

Grundlage des Verfahrens sind die Geschehnisse vom 21.06.2020 in 49377 Vechta auf dem Parkplatz, Bremer Straße/Kreuzweg. Die Polizei hat den Vorfall wie folgt beschrieben:

Nach vorangegangen Auseinandersetzungen zwischen dem pp. und dem Beschuldigten, wird der Beschuldigte durch mehrere maskierte Personen angegriffen. Der Beschuldigte gibt drei Schüsse aus einem illegalen erworbenen Revolver ab. Das Opfer wird tödlich verletzt und wird durch unbekannte Personen vor dem Krankenhaus Bassum abgelegt. Der Beschuldigte ruft eigenständig die Polizei.

In einem Vermerk vom 02.07.2020 wurde notiert:
Vermerk
hier: Eröffnung der Beschuldigteneigenschaft gegenüber pp.

1. Am Donnerstag, 02.07.2020, 09:00 Uhr. wurde nach vorheriger Terminsabsprache durch KOK pp. und mich beim PK Vechta darüber informiert, dass er ab sofort im Beschuldigtenstatus ist. Dementsprechend wurde er über seine Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt.

2. Vom Hörensagen wurde bekannt, dass möglicherweise gar nicht der bekennende Täter pp. geschossen hat, sondern pp. der Schütze gewesen sein könnte. Die Quelle dieser Information lässt sich Im wer er verifizieren, darf jedoch nicht unbeachtet bleiben.

3. Zur Verfahrenstransparenz wurde daher sowohl pp. als auch pp. über diesen Umstand informiert.

Durch Verfügung vom 24.11.2020 hat die Staatsanwaltschaft Oldenburg das Verfahren gegen den Beschuldigten pp. wegen „Totschlags und unerlaubten Führens einer Schusswaffe“ mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. II StPO eingestellt. Später hat die Staatsanwaltschaft Nachermittlungen angestellt und das Verfahren gegen mit Verfügung vom 14.02.2022 erneut nach § 170 Abs. II StPO eingestellt.

Der Verteidiger Herr pp. hat seine Gebühren abgerechnet und ausge[…]


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